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FG Schleswig-Holstein, 10.11.2004 - 1 K 349/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Einstellung des Geschäftsbetriebes einer Körperschaft i.S. d. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 05.06.2003 - I R 38/01
Einstellung des Geschäftsbetriebs
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.11.2004 - 1 K 349/00
Dementsprechend wurde die Einstellung des Geschäftsbetriebes auch von § 8 Abs. 4 KStG gefordert (vgl. Urteil des BFH vom 13. August 1997, I R 89/96, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 183, 556, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 828; vom 5. Juni 2003, I R 38/01, BStBl II 2003, 822).Weite Teile des Schrifttums schließen sich dieser Auffassung an (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 a.a.O., Tz. 3.b m.w.N.), allerdings gibt es auch Kritik, so weit auf den Umfang zwischen bisheriger und fortgesetzter Tätigkeit abgestellt wird: Nach Hörger/Neumeier soll entscheidendes Abgrenzungskriterium die Frage sein, ob der frühere Geschäftsbetrieb oder ein anderer, wenn auch in verkleinerter Form, weitergeführt werde oder ob es sich lediglich um die Abwicklung noch schwebender Geschäfte aus früheren Geschäftstätigkeiten handele.
Erforderlich ist bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Körperschaft vielmehr eine Betätigung der übertragenden Körperschaft, die zwar nicht einen gegenüber einem früheren Zeitpunkt gleich bleibenden Umfang aufweisen, wohl aber gemessen an der vorhergehenden Tätigkeit ins Gewicht fallen und das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lassen muss (gleichlautend BFH-Urteil vom 5. Juni 2003, a.a.O., Tz. 3.d).
- BFH, 13.08.1997 - I R 89/96
Verlustabzug bei Mantelkauf
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.11.2004 - 1 K 349/00
Dementsprechend wurde die Einstellung des Geschäftsbetriebes auch von § 8 Abs. 4 KStG gefordert (vgl. Urteil des BFH vom 13. August 1997, I R 89/96, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 183, 556, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 828; vom 5. Juni 2003, I R 38/01, BStBl II 2003, 822).